Erotik-Spielzeug ist charakteristisch für Erotik-Shops
Bachblüten dürfen in Apotheken weiter angeboten werden. Die haben zwar einen ähnlich geringen "Gesundheitsbezug" wie Vibratoren, sind dafür aber esoterisch und keinesfalls irgendwie erotisch. Auch deshalb hat eine etwas versaute Versandapotheke zwei Gerichtsverfahren versaut: im August vor dem Verwaltungsgericht in Osnabrück und im Januar vor dem Oberverwaltungsgericht (Az. 13 LA 188/16).
Ein Vorspiel gab es: 2014 verbot die Apothekenkammer Niedersachsen einer Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück den Verkauf von Vibratoren, Joysticks und Erotikspielzeug. Das Nachspiel: Die Richter bestätigten dieses Verbot. Begründung: "Bei den genannten Produkten handelt es sich nicht um apothekenrechtliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, weshalb sie nicht verkauft werden dürfen. Apothekenüblich sind nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben - nicht nach subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers - einen unmittelbaren Gesundheitsbezug haben. Die Ansicht der Klägerin, bei den genannten Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert wird, teilt die Kammer nicht."
Denn Sex in der Kammer hat nach Auffassung von Verwaltungs- und von Oberverwaltungsgericht lediglich mit "Lust und Liebe" zu tun, gesund ist er nicht. Schon gar nicht mit Erotik-Spielzeug, das die Richter so beschreiben: "Bei dem Begriff ´Erotik-Spielzeug´ handelt es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotik-Shops angebotenen Sortiments."
Dieser Satz ist durchaus charakteristisch für Juristen-Deutsch, das unsereins nie verstehen wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen